Lernmittelfreiheit
Jedem Schüler / jeder Schülerin werden vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils der von der Schule eingeführten Lernmittel gemäß § 30 SchulG zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen.
Aufgrund des § 96 SchulG und der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) setzen sich die Durchschnittsbeträge und der Eigenanteil wie folgt zusammen:
| Stufe / Schule | Durchschnittsbetrag | Eigenanteil |
| Primarstufe Grundschule | bis zu 36,00 € | 12,00 € |
| Sekundarstufe I Hauptschule Realschule Gymnasium | bis zu 78,00 € | 26,00 € |
| Sekundarstufe II gymnasiale Oberstufe | bis zu 71,00 € | 23,67 € |
| Schule für Lernbehinderte Klassen 1-4 Klassen 5-10 | bis zu 36,00 € bis zu 78,00 € | 12,00 € 26,00 € |
Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Dieser Personenkreis kann bei der Schulverwaltung einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen.