Genehmigungsfreistellungen gemäß § 67 BauO NRW
Genehmigungsfreistellung,§ 67 BauO NRW,Freistellung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer oder geringer Höhe einschließlich ihrer Nebenbäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung , wenn
- - das Vorhaben den Festsetzngen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- - die Erschließung gesichert ist und
- - die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.