Wehrerfassung
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzung). Die Ersterfassung wird von der Meldebehörde aufgrund des Einwohnermelderegisters vorgenommen. Nach § 15 Abs.. 6 WPflG kann die Erfassung bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden.
Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflichtigen Personennachweise angelegt und laufend geführt.
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtig zu stellen.
| Folgende Daten von Wehrpflichtigen werden dem Kreiswehrersatzamt übermittelt: |
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | frühere Namen, |
| 3. | Vorname, |
| 4. | Doktorgrad, |
| 5. | Tag und Ort der Geburt, |
| 6. | gegenwärtige Anschrift. |
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