Auskünfte aus dem Melderegister
Die Auskunft aus dem Melderegister wird mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gegeben.
| 1. | Die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung aus dem Einwohnermelderegister an private Stellen sind § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NW - ) vom 15.03.1988 (GV. NW. S. 160) und § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW MG NW -) vom 13.07.1982 (GV. NW. S. 474). |
| 2. | Die Auskunft ist nicht zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person aus der Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit erwachsen kann. |
| 3. | Das Melderegister ist kein öffentliches Register und nicht mit öffentlichen Glauben ausgestattet. Als innerdienstliche Unterlage ist es nicht auf die Bedürfnisse Dritter abgestellt, sondern dient der Arbeit der Melde- und der anderen Behörden und hat dementsprechend einen rein innerdienstlichen Charakter. |
| 4. | Auskunft erhalten alle geschäftsfähigen Personen gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren. Für jede einfache Auskunft über jede angefragte Person ist eine Gebühr von 4 € im voraus zu entrichten. Die Gebührenhöhe ergibt sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 (GV. NW. S. 354) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1981 (GV. NW. S. 718), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.1993 (GV. NW. S. 360). |
| 5. | Nach § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW vom 13.07.1982 (GV. NW. S. 474) darf sich die Auskunft auf den Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften erstrecken. Weitere Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Melderegisterauskunft, wobei bei jeder erweiterten Auskunft eine Gebühr von 7 € pro angefragter Person zu entrichten ist. |
| 6. | Für die Richtigkeit der Auskunft wird von hier keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt. |
| 7. | Die entsprechende Gebühr ist im voraus zu entrichten und sollte unmittelbar in Form eines Verrechnungsschecks oder Postschecks beigefügt sein.
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