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Wohnberechtigungsbescheinigung

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Wozu benötigen Sie eine Wohnberechtigungsbescheinigung?

Wenn Sie öffentlich geförderten Wohnraum anmieten möchten, benötigen Sie vor Bezug der sogenannten Sozialwohnung eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Diese können Sie erhalten, sofern Sie bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen.

Zu den Voraussetzungen gehört besispielsweise die Höhe Ihres Einkommens. So darf Ihr Jahreseinkommen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Wir informieren Sie auf Wunsch gern über die aktuelle, für Ihre Haushaltsgröße gültige Einkommensgrenze. Die anzumietende Wohnung darf (je nach Personenzahl) eine bestimmte Wohnfläche nicht bzw. nur unwesentlich überschreiten. Angemessene Wohnungsgrößen sind z.B. für 1 Person: 45 qm, für 2 Personen: 60 qm, für 3 Personen: 75 qm, für 4 Personen: 90 qm, für 5 Personen: 105 qm.

Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen und der gezielten Wohnberechtigungsbescheinigung. Während die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung für alle öffentlich geförderten Wohnungen von angemessener Größe gilt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein für eine ganz bestimmte Wohnung ausgestellt, die bezogen werden soll.

Zuständige Behörde für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist der Kreis Unna, Sachgebiet Wohnungswesen, Postfach 21 12, 59411 Unna (Tel.: 02303/27-0). Die Mitar­beiter und Mitarbeiterinnen des Sachgebietes beraten Sie auf Wunsch umfassend zu allen Fragen des sozialen Wohnungsbaus, zur Anmietung von öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich in die Kartei der Wohnungssuchenden beim Sachgebiet für Wohnungswesen eintragen zu lassen. Dies geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Beantragung eines Wohnberechtigungs­scheines.

Selbstverständlich erhalten Sie die Antragsvordrucke auch bei der Wohngeldstelle der Ge­meinde Holzwickede; Ihr Antrag wird auf Wunsch von dort auch an den Kreis Unna weiter geleitet.

Notwendige Unterlagen

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Ihrem Besuch kurz telefonisch zu informieren, welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag im einzelnen mitbringen sollten. In jedem Falle muss eine Einkommensbescheinigung (den Vordruck erhalten Sie bei uns) für jede Person des Haushalts, die über eigenes Einkommen verfügt, vorgelegt werden.

Rechtsgrundlagen

II. Wohnungsbaugesetz

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Janine Seiffert

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