Wohngeld
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Wohngeld kann an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) gewährt werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom anzurechnenden Einkommen des Haushaltes (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen. Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde (Holzwickede hat die Mietstufe III), sowie von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Das Jahreseinkommen der berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung bereinigt um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen (Anlagen zum Wohngeldgesetz), aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weiter Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.
Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Wenn also beispielsweise Ihr Bewilligungszeitraum am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung ab 01.08. erfolgen kann. Damit die Weiterbewilligung und auch Auszahlung nahtlos erfolgen kann, bitten wir Sie um rechtzeitige Antragstellung, d.h. ca. 4 bis 6 Wochen vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes sollte der neue Antrag der Wohngeldstelle vorliegen.
Folgende Personengruppen können kein Wohngeld erhalten:
Empfänger von
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.