Impressum | Kontakt | Inhalt | Datenschutz | Stadtplan
Gemeinde Holzwickede
Allee 5, 59439 Holzwickede
Telefon: 02301 915-0 | Fax: 02301 13332
E-Mail: info@holzwickede.de

Suche

Einstellungen

Schriftgröße ändern
110% | 100% | 90%
Holzwickede ohne Rassismus, Holzwickede mit Courage

Rundfunkgebührenbefreiung

RF-Befreiung,Rundfunkgebührenbefreiung,Rundfunkgebührenbefreiung,GEZ,GEZ-Befreiung,GEZ Befreiung,GEZ-Gebühren

Natürliche Personen bzw. Privathaushalte mit geringem Einkommen (Bezug von Sozialleistungen), Kranke oder Behinderte, die über das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die an die GEZ zu zahlenden Gebühren für Radio- und Fernsehgeräte. Der Antrag ist grundsätzlich unmittelbar an die GEZ zu senden. Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages behilflich, sofern Sie das wünschen.

 

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren kann durch die GEZ an folgende Personen erteilt werden:

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  5. a) Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben,
    b) Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgestzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben,
    c) Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben
  6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
  7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung; RF-Merkzeichen zuerkannt
    b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. RF-Merkzeichen zuerkannt
  8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. RF-Merkzeichen zuerkannt
  9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
  10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
  11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

Für die Erteilung der Befreiung ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Anlagen können Sie unmittelbar an die

G E Z
50656 Köln

übersenden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Sie durch Beifügen des entsprechenden Sozialleistungsbescheides bzw. sonstiger Belege (Schwerbehindertenausweis) im Original oder als beglaubigte Kopie nachweisen. Sie erhalten sodann - ebenfalls auf dem Postwege - direkt von der GEZ Ihren Bescheid.

Das Bürgerbüro kann Ihnen natürlich gern behilflich sein beim Ausfüllen sowie bei der Weiterleitung des Antrages. Die GEZ verzichtet auf die Vorlage der Originalbelege oder der beglaubigten Kopien, wenn die Gemeinde Holzwickede auf dem Antrag bestätigt, dass die Originale vorgelegen haben und inhaltlich mit den Angaben im Antrag übereinstimmen. Voraussetzung für diese Bestätigung ist natürlich, dass uns die Originale zur Einsicht vorgelegt werden. Das Antragsformular ist sodann mit einfachen Kopien der notwendigen Belege an die GEZ zu übersenden, entweder durch die Gemeinde Holzwickede oder durch Sie selbst.

Notwendige Unterlagen

Wenn Sie schon bei der GEZ gemeldet sind, bringen Sie bitte zur Antragstellung Ihre Rundfunk-Teilnehmernummer mit. Diese können Sie anhand der letzten GEZ-Gebührenzahlung aus Ihrem Kontoauszug entnehmen oder aber aus dem zuletzt erteilten Befreiungsbescheid. Kranke oder behinderte Antragsteller sollten außerdem entsprechende Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) vorlegen. Personen, die sich aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen befreien lassen wollen, bringen bitte den aktuellen Sozialleistungsbescheid mit.

Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann regelmäßig auch eine Ermäßigung der Telefongebühr (T-Com-Sozialtarif) in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch nicht durch die Gemeinde Holzwickede möglich.

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Ilona Kleefisch

Uta Rieger

Diana Weber

 Diese Seite drucken