Information zu privaten AbwasserleitungenDefinitionen: Alle Hausanschlüsse im Gemeindegebiet stehen im privaten Eigentum, auch wenn die Leitung unterhalb einer öffentlichen Straße liegt. Abwasserleitungen bestehen aus der Grundstücksanschlussleitung, der Hausanschlussleitung und den Leitungen der Hausinstallation. Der Leitungsabschnitt zwischen dem öffentlichen Kanal und der Grundstücksgrenze ist die Grundstücksanschlussleitung. Diese Leitung erschließt das Grundstück. Der Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude ist die Hausanschlussleitung. Die Leitungen der Hausinstallation sind die Leitungen im, am und gegebenenfalls unter dem Gebäude. Grundsätze: Wie alle technischen Anlagen, sind Anschlussleitungen betriebssicher herzustellen und ohne Gefahren und unzumutbare Belästigungen zu betreiben. Der Eigentümer ist für einen entsprechenden Zustand verantwortlich. Um den gefahrlosen Zustand und Betrieb sicherzustellen, ist in § 61 a LWG festgelegt, dass Abwasserleitungen dicht sein müssen. Der Eigentümer einer Abwasserleitung hat deren Dichtigkeit auf Verlangen nachzuweisen. Undichte Leitungen würden einen Abwasseraustritt ermöglichen und somit Boden und Grundwasser verschmutzen. Aber auch der Grundwassereintritt in die Kanalisation muss verhindert werden. Er würde zu einem erheblichen Mehraufwand bei Ableitung und Behandlung des Abwassers führen. Regelungen: Der § 61 a LWG enthält folgende Regelungen für Abwasserleitungen: § 61 a Private Abwasseranlagen (1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben. (3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. (4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. (5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, 1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. (6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. (7) Die Absätze 3 bis 65 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen. Zuständigkeiten: Für die Dichtigkeit, deren Nachweis und für eventuelle bauliche Arbeiten an den Leitungen ist der Eigentümer verantwortlich. Der Dichtigkeitsnachweis ist nur „auf Verlangen“ vorzulegen. Die allgemeine Baugenehmigung wird vom Bauordnungsamt des Kreises Unna erteilt. Die Genehmigung, Abnahme, Kontrolle, Beratung und die Auskunft über die Lage und das Entwässerungssystem sind Aufgaben des Tiefbauamtes der Gemeinde. Fragen hinsichtlich der Dichtigkeitsprüfung sind somit an das Tiefbauamt der Gemeinde Holzwickede zu richten. Technische Durchführung: Die Dichtigkeitsprüfung geschieht grundsätzlich durch den Verschluss der Anschlussleitung vor Eintritt in den öffentlichen Kanal und die Befüllung mit Wasser. Sinkt der Wasserspiegel deutlich ab, so ist die Leitung undicht. Eine Prüfung mit Luft und Luftdruckmessung ist ebenfalls möglich. In den Fällen, in den ein Verschluss oder eine Befüllung nicht möglich ist, können die Anschlussleitungen mit einer Kanalkamera befahren und inspiziert werden. Anhand der Videoaufzeichnung muss dann der Zustand beurteilt und gegebenenfalls eine weitergehende Prüfung veranlasst werden. Eine Sanierung kann konventionell durch Freilegung und Austausch der Leitungen geschehen. Arbeiten im öffentlichen Raum darf nur von Fachunternehmen durchgeführt werden. Ferner ist es möglich, ein so genanntes Relining durchzuführen. Ein mit Kunstharz o.ä. getränkter Schlauch wird dabei in die Leitung gestülpt bzw. gepresst, der dann aushärtet. Welches Verfahren technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nicht vorhersagen. Jeder Anschluss ist einzigartig und muss daher von einem Fachmann gesondert beurteilt werden. Rechtliche Folgen: Der Dichtigkeitsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Wer den Nachweis der Dichtigkeit nicht fristgerecht vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann, sofern die Prüfung nicht nachgeholt wird, mit einem Bußgeld belegt werden. Undichte Abwasserleitungen sind ordnungswidrig (Verstoß gegen die Entwässerungssatzung, illegale Einleitung). Sie müssen unverzüglich ausgebessert werden. Geschieht dies nicht, kann ein Bußgeld verhängt werden. Fortgesetzt undicht belassene und betriebene Leitungen stellen potentiell eine Grundwasserverunreinigung und somit eine Umweltstraftat dar. Diese können auch strafrechtliche Konsequenzen auslösen.
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