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Auskünfte aus dem Melderegister an nicht-öffentliche Stellen


Allgemeine Informationen

Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und deren schutzwürdige Belange nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden.

 

Im Rahmen einer Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss der gewerbliche Zweck benannt werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

 

 

Einfache Auskunft

Es besteht die Möglichkeit, aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner eine Auskunft erteilt zu bekommen. Das gleiche gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner. Auf eine schriftliche Anfrage kann vom Einwohnermeldeamt folgende Auskunft mitgeteilt werden:

 

  • Vor- und Familiennamen,

  • Doktorgrad,

  • derzeitige Anschriften und

  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

     

     

Erweiterte Auskunft

Soweit ein berechtigtes Interesse gem. § 45 BMG glaubhaft gemacht wird, können auch zusätzlich zu der einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen, bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:

 

  • frühere Namen,

  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,

  • frühere Anschriften,

  • Einzugsdatum und Auszugsdatum,

  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

 

Als Nachweis des berechtigten Interesses an einer erweiterten Melderegisterauskunft gelten z. B. ein Zahlungsbefehl, ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid oder sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen.

Gleichzeitig ist zu spezifizieren, welche der oben genannten Daten im Rahmen der Glaubhaftmachung benötigt werden.

 

Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten;
dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

 

Archivauskunft

Bei einer Auskunft über eine Person, die vor mehr als 5 Jahren von Holzwickede verzogen ist, ist ein Ersuchen auf Auskunft aus dem Archiv zu stellen.

 


Gebühren

Die Gebührenberechnung erfolgt nach der Tarifstelle 5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

 

  • Einfache Melderegisterauskunft (je Betroffenen) 11,00 €

 

  • Erweiterte Melderegisterauskunft (je Betroffenen) 15,00 €

 

  • Archivauskunft (je Betroffenen) 15,00 € - 50,00 €

     

  • Melderegisterauskunft, für die eine örtliche Ermittlung erforderlich ist (je Betroffenen) 40,00 € - 100,00 €

 

 

Bei Anforderung der Auskunft ist der fällige Betrag auf das folgende Konto der Gemeinde Holzwickede zu überweisen:

 

Institut:                        Sparkasse UnnaKamen

IBAN:                          DE55 4435 0060 0002 0033 33

BIC:                             WELA DE D1 UNN

Verwendungszweck:  "Melderegisterauskunft" sowie Familien- und Vorname der gesuchten

Person

 

Eine Kopie der Überweisung ist der Anfrage beizufügen.

 

Alternativ werden Blanko-Verrechnungsschecks (ggf. mit Höchstbetrag-Eindruck) akzeptiert.

Eine nachträgliche Gebührenforderung oder Auskunftserteilung per Nachnahme bzw. auf Rechnung ist nicht möglich.

 

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt war.

 


Ansprechpartner

FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede

Lena Eckmann
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-214
Telefax (02301) 915-299

Sandra Kleiber
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-208
Telefax (02301) 13332

Emily Völk
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-209
Telefax (02301) 915-44209


Formulare

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