Winterdienst


Allgemeine Informationen

Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch den gemeindlichen Baubetriebshof  innerhalb der geschlossenen Ortslagen umfasst auch den Winterdienst. Bei Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen erfolgt der Winterdienst - analog zur Straßenreinigung - grundsätzlich nur in den entsprechenden Ortsdurchfahrten.

 

Hauptverbindungs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen sind in dieser Reihenfolge in sog. Dringlichkeitsstufen unterteilt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind vorwiegend verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Straßen zu räumen bzw. zu streuen. Hierbei handelt es sich um die überörtlichen Verbindungsstraßen und um einen Teil der örtlichen Haupterschließungsstraßen, soweit sie verkehrswichtige (stark frequentierter Berufsverkehr, öffentlicher Personennahverkehr,Schulweg etc.) und gleichzeitig gefährliche Bereiche (abschüssiger Straßenverlauf, unübersichtliche Verkehrslagen, hohe Verkehrsbelastung etc.) aufweisen.

 

Daher kann der Baubetriebshof bei Winterverhältnissen nicht zur gleichen Zeit an jedem Ort sein. Dies lassen auch die wirtschaftlichen, technischen und personellen Kapazitäten gar nicht zu. Er ist jedoch bemüht, bei Einsetzen des Berufsverkehrs vorrangig das verkehrswichtige Straßennetz unserer Gemeinde schnee- und eisfrei zu halten. Im übrigen ist diese Verfahrensweise auch von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, die auch in zunehmendem Maße Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer bei winterlichen Straßenverhältnissen einfordert. Angemessene Winterausrüstung der Kfz ( insbes. Reifen) und der Fußgänger (geeignetes Schuhwerk), angepasste Geschwindigkeiten, erhöhte Aufmerksamkeit, flexible Auswahl der Abfahrzeiten und Fahrwege, Verzicht auf unnötige Fahrten und Fußgänge sind z.B. einige Sicherheitsvorkehrungen, die Winterunfälle vermeiden helfen.

 

Wie fast alle Kommunen hat auch die Gemeinde Holzwickede die Reinigung der Gehwege (und damit auch die Winterwartung!) durch gemeindliche Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen!

 

Bei Unfällen auf Gehwegen, die nachweislich auf mangelhafte oder gänzlich unterbliebene Winterwartung durch den hierzu verpflichteten Anlieger zurückzuführen sind, können auf diesen sehr schnell Haftungsansprüche zukommen.


Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) - vom 18. Dezember 1975.


Ansprechpartner

FACHBEREICH IV TECHNISCHE DIENSTE
Allee 5
59439 Holzwickede

Lia Schulz
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Allee 5
59439 Holzwickede
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