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Rundfunkgebührenbefreiung


Allgemeine Informationen

Natürliche Personen bzw. Privathaushalte mit geringem Einkommen (Bezug von Sozialleistungen), Kranke oder Behinderte, die über das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen, können sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen.

Die Befreiung gilt für die an den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio zu zahlenden Gebühren für Radio- und Fernsehgeräte.

 

Eine Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunkgebühren kann durch den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio an folgende Personen erteilt werden:

 

Empfänger staatlicher Sozialleistungen

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben

 

Empfänger von Ausbildungsförderung

  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen

 

Menschen mit Behinderung

  • Taubblinde Menschen,
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG

 

Menschen, denen das Merkzeichen „RF” zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt 5,99 Euro pro Monat.

 

Einen Antrag können stellen:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung. Das Merkzeichen „RF” wurde zuerkannt.
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das Merkzeichen „RF” wurde zuerkannt.
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das Merkzeichen „RF” wurde zuerkannt.

 

Der Antrag ist grundsätzlich unmittelbar mit Angabe der Beitragsnummer an den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio zu senden.

 

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50656 Köln

 

Selbstverständlich sind die Mitarbeiter/in des Bürgerservices bei der Erstellung und Weiterleitung Ihres Antrages behilflich, sofern Sie das wünschen.

 

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Sie durch Beifügen des entsprechenden Sozialleistungsbescheides bzw. sonstiger Belege (Schwerbehindertenausweis) im Original oder als beglaubigte Kopie nachweisen.

Auf die Vorlage der Originalbelege oder der beglaubigten Kopien wird verzichtet, wenn die Gemeinde Holzwickede auf dem Antrag bestätigt, dass die Originale vorgelegen haben und inhaltlich mit den Angaben im Antrag übereinstimmen.

 

Sie erhalten sodann - ebenfalls auf dem Postwege - direkt von dem Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio den entsprechenden Bescheid.

 


Notwendige Unterlagen

Wenn Sie schon bei der GEZ gemeldet sind, bringen Sie bitte zur Antragstellung Ihre Rundfunk-Teilnehmernummer mit. Diese können Sie anhand der letzten GEZ-Gebührenzahlung aus Ihrem Kontoauszug entnehmen oder aber aus dem zuletzt erteilten Befreiungsbescheid.

 

Kranke oder behinderte Antragsteller sollten außerdem entsprechende Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) vorlegen. Personen, die sich aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen befreien lassen wollen, bringen bitte den aktuellen Sozialleistungsbescheid mit.

 

Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann regelmäßig auch eine Ermäßigung der Telefongebühr (T-Com-Sozialtarif) in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch nicht durch die Gemeinde Holzwickede möglich.

 


Ansprechpartner

FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede

Lena Eckmann
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-214
Telefax (02301) 915-299

Sandra Kleiber
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-208
Telefax (02301) 13332

Emily Völk
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-209
Telefax (02301) 915-44209


Formulare

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