Änderung der Vornamen und des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)


Allgemeine Informationen

Seit dem 01.11.2024 besteht die Möglichkeit seine Vornamen und seinen Geschlechtseintrag beim zuständigen Standesamt ändern zu lassen.

Zuständig ist das Standesamt, welches das Geburtenregister der erklärenden Person führt. (§ 45b Abs. 2, S. 1 PStG)

 

Fristen:

Sobald die Anmeldung der Erklärung beim zuständigen Standesamt eingereicht wurde, beträgt die Frist bis zur Abgabe der Erklärung 3 Monate.

 

Beispiel: Anmeldung am 01.08.2024 -> Abgabe der Erklärung möglich ab 02.11.2024

 

Fällt die Frist der Anmeldung auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

 

Beispiel: Fristende der Wartezeit nach der Anmeldung Samstag, 02.11.2024 -> Wartezeit endet am Montag, 04.11.2024. Erklärung kann dann ab dem 05.11.2024 abgegeben werden.

 

Die Erklärung muss spätestens 6 Monate nach der Anmeldung erfolgen, sonst ist sie unwirksam.

 

Beispiel: Anmeldung am 01.08.2024, Abgabe der Erklärung am 02.11.2024 -> Fristablauf am 02.03.2025.

 

Voraussetzungen bei Volljährigkeit:

 

Voraussetzungen bei Minderjährigen:


Gebühren

Anmeldung der Erklärung                 15,00 €

Erklärung                                           30,00 €


Ansprechpartner

FACHBEREICH I SERVICE UND STANDESAMT
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Formulare


Merkblätter

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