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Informationen zur CoronaschutzVO sowie zur Allgemeinverfügung

12.10.2020

„Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen hat der Kreis Unna eine Allgemeinverfügung erlassen, wodurch sich u.a. Einschränkungen für private Feierlichkeiten ergeben.

 

An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass im Sinne des § 13 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923)  dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige örtliche Ordnungsbehörde lässt auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutz-konzeptes nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO eine Ausnahme zu.

 

Sofern vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein Fest nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit zeitgleich mehr als 25 bis maximal 150 erwarteten Personen beabsichtigt ist, ist dieses vom Veranstalter/von der Veranstalterin bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens drei Tage vorher anzumelden.

 

Dem Antrag auf Ausnahme nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept beizufügen, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss:

 

- Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume,

- Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern,

- besondere Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle,

- Angaben über ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten,

- Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten,

- organisatorische Maßnahmen,

- Verantwortlichkeiten.

 

Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Liste der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzureichen, die mindestens folgende Angaben enthält:

 

- Name, Vorname der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

- Anschrift,

- Telefon-Nummer.

 

Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Genehmigung.

 

Für den Fall, dass der Genehmigungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in der unter Nr. 1 genannten Frist vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird, droht der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine Geldbuße von 2.500,00 Euro.

 

Antragstellung per Email an:

 

Bild zur Meldung: Logo Holzwickede