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Baulasteneintragung / -löschung


Allgemeine Informationen

Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit des Kreises Unna, Abteilung Bauen und Wohnen, Tel.: 0 23 03-27 16 63, Fax: 0 23 03-27 21 63.

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Diese Verpflichtung nennt man Baulast.

 

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss vor einem Notar, dem Amtsgericht oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.

 

Wenn der Grund für die Eintragung weggefallen ist, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag gelöscht werden. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

 

Beispiele für Baulasten:

  • Abstandflächenbaulast: Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten.

 

  • Vereinigungsbaulast: Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.

 

  • Erschließungsbaulast: Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (fehlende Kanalleitung oder Zufahrt etc.), kann dieses durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück z. B. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die Erschließung gesichert werden.

 

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

 


Rechtsgrundlagen

 
  • Landesbauordnung (BauO NRW)

  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)

  • Gebührengesetz (GebG NRW)

  • Gebührenkatalog


Notwendige Unterlagen

 
  • Es sind folgende Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:

  • amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.


Gebühren

 

Die Verwaltungsgebühren pro Baulast betragen 30,00 € bis 250,00 € je nach Art der Baulast. Die Gebühr für die Löschung einer Baulast beträgt 50,00 €.


Ansprechpartner

FACHBEREICH IV TECHNISCHE DIENSTE
Allee 5
59439 Holzwickede

Lia Schulz
1. OG, 1|21
Allee 5
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-401
Telefax (02301) 13332