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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII


Allgemeine Informationen

 

Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Sie entweder im Rentenalter oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, besteht nach dem Sozialgesetzbuch XII die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung zu erhalten.

 

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und

  • die Regelaltersgrenze erreicht haben
    (Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze gemäß § 41 Absatz 2 SGB XII pro Jahr um einen Monat - maximal auf die Vollendung des 67. Lebensjahres - angehoben.)

oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.) und

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner beziehungsweise der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können.

 

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden.

 

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern.

 

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Die Leistung ist antragsabhängig und wird nicht für davorliegende Monate gewährt.

 

Die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen können sie gerne per Post oder per Mail zusenden. Alternativ ist aber auch eine persönliche Abgabe im Sozialamt, Allee 10, 59439 Holzwickede zu den jeweiligen Öffnungszeiten möglich.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede

Marie Jung
Allee 5, EG, 0|32
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-301
Telefax (02301) 915330

Janine Schendzielorz
Allee 5, EG, 0|31
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-307
Telefax (02301) 915330


Formulare

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