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Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Allgemeine Informationen

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst finanziell unterhalten können, erhalten in aller Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG beinhaltet - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher bezeichneten Personenkreis.

 

Das Leistungsniveau des AsylbLG ist, ausgehend von der Annahme, dass es sich hier regelmäßig nur um eine kurzfristige Hilfegewährung handelt, gegenüber dem Leistungsniveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) eingeschränkt. Der Regelfall der Hilfegewährung nach dem AsylbLG ist die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen. Geldleistungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände sowie in Gestalt eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung zulässig. Auch im Bereich der Leistungen bei Krankheit besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, da medizinische Behandlungen in der Regel nur bei akuten Erkrankungen oder zur Beseitigung von Schmerzzuständen finanziert werden.

 

Insofern beschränkt sich die Hilfegewährung nach dem AsylbLG im Wesentlichen auf die Sicherstellung des absolut notwendigen physischen Existenzminimums.

 

Nach einem Leistungsbezug von 36 Monaten können - wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind - die Leistungen nach dem AsylbLG aber auch angehoben werden auf das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann gelten nicht nur die (höheren) Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen, die Möglichkeit der Geldleistungsgewährung sowie die "normalen" Leistungsansprüche bei Krankheit(siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V).

 

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, (gemeinnützige) Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG). Die Aufnahme einer "echten" Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt.

 

Unser Service für Sie:

Unsere Dienstleistung beschränkt sich nicht auf die bloße Leistungsgewährung. Wir informieren Sie gern ausführlich über alle Rechte und Pflichten nach dem AsylbLG. Selbstverständlich helfen wir beim Ausfüllen der erforderlichen Anträge und Formulare. Als ausländischer Flüchtling bekommen Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten von uns Unterstützung und Beratung, die Sie benötigen, um sich hierzulande sowie in der Gemeinde Holzwickede zurecht zu finden.

 

Wir sind Ihnen auch gern behilflich beim Umgang mit anderen Behörden oder Institutionen. Auskünfte zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie bei der Ausländerbehörde des Kreises Unna.

 

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


Auf ein Wort ...
an unsere deutschen Mitbürger:

Bitte haben Sie im täglichen Leben Verständnis für die besondere Situation der hier lebenden Asylbewerber. Viele dieser Menschen sind aufgrund politischer Verfolgung, wegen kriegerischer Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland oder unter dem Druck anderer schlimmer Erlebnisse und Notsituationen zu uns gekommen. Die Flüchtlinge sind regelmäßig in der schwierigen Lage, diese Eindrücke erst einmal verarbeiten zu müssen. Zugleich wird von Ihnen erwartet, sich mit den hiesigen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten vertraut zu machen. Sie erhalten nur eine geringe existenzsichernde Leistung zum Lebensunterhalt, vorrangig als Sachleistung. Bei alledem müssen sie unter bescheidenen Umständen in Übergangswohnheimen ihren Wohnsitz nehmen. Unter diesen Gegebenheiten fällt es vielen sicherlich schwer, sich wirklich wohl zu fühlen und einzuleben. Wir bitten Sie, Ihren ausländischen Mitmenschen mit Respekt und Höflichkeit zu begegnen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei dem Bemühen der Gemeinde Holzwickede, diese Menschen bestmöglich zu integrieren.

Wünschen Sie weitere Informationen zum Asylrecht, zur Situation der hier lebenden Ausländer oder zur Lage der Menschenrechte in den Heimatländern unserer Asylbewerber? Unterstützen Sie den gesellschaftlichen und politischen Widerstand gegen jegliche rechtsextremistischen Tendenzen in Deutschland und Europa? Dann besuchen Sie doch bitte auch die nachfolgend verlinkten Seiten. Sie werden dort zahlreiche interessante und fundierte Informationen erhalten.

Rechtsgrundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)Holzwickede
Notwendige Unterlagen
Notwendige Unterlagen

Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / der Ausländerbehörde / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

Ansprechpartner
FACHBEREICH II A ORDNUNG, BÜRGERSERVICE, SOZIALES
Allee 5
59439 Holzwickede
Melina Dota
Allee 5, EG, 0|30
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-304
Telefax (02301) 915330
Marcus Kunert
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59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-306
Telefax (02301) 91544306

Sabrina Porzybot
Allee 5, EG, 0|33
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-308
Telefax (02301) 915330

Formulare
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)