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Schülerbeförderung

Allgemeine Informationen

Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung NW entscheidet der Schulträger (Gemeinde Holzwickede) über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag, wenn bestimmte Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.

 

Sie entstehen notwendig, wenn... 

 

... der Schulweg zur nächstgelegenen Schule (Entfernung)

 

  • mehr als 2 km in der Primarstufe

  • mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I oder

  • mehr als 5 km in der Sekundarstufe II beträgt.

 

... der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist

 

  • z.B. fehlender Gehweg an einer verkehrsreichen Straße

 

... der Schulweg aus gesundheitlichen Gründen (nicht nur vorübergehend) nicht zumutbar ist

 

  • mindestens für 8 Wochen

 

Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.

 

Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

 

Entsprechende Anträge erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule oder in der Schulverwaltung.

Rechtsgrundlagen
SchülerfahrkostenverordnungHolzwickede
Ansprechpartner
FACHBEREICH II B SCHULE, SPORT, KULTUR
Allee 5
59439 Holzwickede
Viktoria Meier
Allee 5, 2. OG, 2|43
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-217
Telefax (02301) 13332
Julia Gollik
Allee 5, 2. OG, 2|43
59439 Holzwickede
Telefon (02301) 915-218
Telefax (02301) 13332