Informationen zur CoronaSchVO ab 04.05.2020
Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen, Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks dürfen unter Einhaltung der Hygienestandards und des Mindestabstands von 1,5m zueinander sowie je 1 Person pro 10m² ab dem 04.05.2020 wieder öffnen.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen auch Dienstleistungen wie Friseurhandwerk und Fußpflege unter bestimmten Hygienemaßnahmen und Ausnahmen wiederaufgenommen werden. Kosmetische Dienstleitungen wie z.B. Maniküre, Kosmetik und Bartschneiden sind weiterhin unzulässig, da hierbei der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.
Kinderspielplätze dürfen ab dem 07.05.2020 wieder besucht werden. Hierbei ist es besonders wichtig, dass die Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m eingehalten werden. Dies wird ab Donnerstag gründlich kontrolliert. Die Gemeinde Holzwickede setzt auf die Besonnenheit der Spielplatzbesucher, sodass weitere bzw. strengere Maßnahmen bis hin zur Sperrung einzelner Kinderspielplätze entbehrlich bleiben.
Bolzplätze bleiben zunächst bis auf weiteres gesperrt, da es sich hier um Sportanlagen im Sinne des § 4 der CoronaSchVO handelt. Der geforderte Abstand kann im laufenden Spielbetrieb nicht eingehalten werden.
Der Hotelbetrieb bleibt weiterhin nur zu nicht touristischen Zwecken zulässig.
Auch in der Gastronomie bleibt es beim Liefer- und Abholservice unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und des Mindestabstandes.
Im Veranstaltungsbereich wurde der Begriff „Großveranstaltung“ konkretisiert. Es handelt sich hierbei um alle Veranstaltungen, bei denen eine Veranstaltungsstruktur, bei der eine Vielzahl nicht bekannter (und nachträglich im Rahmen einer möglichen Kontaktpersonennachverfolgung kaum identifizierbarer) Personen ohne feste Veranstaltungs- und Begegnungsstruktur zusammenkommt. Demnach werden alle Veranstaltungen, die diese Merkmale vorweisen, untersagt.
Auch den Vereinen sind nur gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen unter Einhaltung von Hygienemaßahmen gestattet. Gesellige Veranstaltungen sind weiterhin nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt für alle Versammlungen einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen.
Religiöse Veranstaltungen finden seit dem 01.05.2020 wieder statt. Bei Bestattungen wurde die Begrenzung der Teilnehmerzahl gestrichen, jedoch ist der Mindestabstand von 1,5 m während der Beisetzung strengstens einzuhalten.
Zuletzt wird auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in allen öffentlich zugänglichen aber geschlossenen Räumen hingewiesen. Die o.g. Freizeiteinrichtungen wie z.B. Museen, Kunstausstellungen etc. wurden in diese Pflicht miteinbezogen.
Am 06. Mai 2020 werden weitere Maßnahmen bzw. Informationen durch Bund und Land erwartet.
Bild zur Meldung: Logo Holzwickede






