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Elternbeiträge

18.01.2021

Keine Elternbeiträge für OGGS-Betreuung, die Teilnahme am JeKits-Unterricht und der Bläserklasse im Januar 2021 /

Änderung der Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Holzwickede

Das Land Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Einigung darüber erzielt, dass im Januar 2021 keine Gebühren für Kitas und den offenen Ganztag erhoben werden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die o. g. Beiträge bereits durch die Gemeindekasse eingezogen wurden, schlägt die Verwaltung vor, hierfür, aus verwaltungstechnischen Gründen, im Monat Februar 2021 keine Abbuchung bei den Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Eltern, die einen Dauerauftrag eingerichtet haben, werden sodann gebeten, diesen für den Monat Februar 2021 auszusetzen. Der Erlass der Elternbeiträge erfolgt unabhängig davon, ob in Einzelfällen eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

Auch für die Teilnahme am JeKits-Unterricht und der Bläserklasse soll in analoger Anwendung zu den OGS-Beiträgen für den Monat Februar 2021 kein Beitrag durch die Gemeinde Holzwickede erhoben werden. Hierdurch sollen die Familien während des Lockdowns entlastet werden.

 

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss wird in seiner Sitzung am 21.01.2021 hierüber entscheiden.

 

Darüber hinaus wurde die Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Holzwickede rückwirkend zum 01.08.2020 geändert. So werden Elternbeiträge zur Teilnahme an der OGGS auf Antrag erlassen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapital des Zwölften Sozialgesetzbuches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn beide Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

 

Darüber hinaus hat sich auch die Gesetzesgrundlage des vom Einkommen abzuziehenden Kinderfreibetrages geändert. So wird nunmehr ein Betrag in Höhe von 3.906,00 € für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen.

 

Entsprechende Einkommensüberprüfungen werden zeitnah durchgeführt und die Beiträge im Zuge der oben aufgeführten Änderungen angepasst. Die von den Änderungen betroffenen Erziehungsberechtigten erhalten einen aktualisierten Beitragsbescheid.

 

Bild zur Meldung: Logo Gemeinde Holzwickede